Wohnsitzverlegung

Eine Verlegung des Wohnsitzes liegt vor, wenn eine Person ihren üblichen Aufenthaltsort in einer anderen...

Veröffentlichungsdatum:

13.10.2022

Lesedauer

2 Minuten

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Eine Verlegung des Wohnsitzes liegt vor, wenn eine Person ihren üblichen Aufenthaltsort in einer anderen Gemeinde festlegt. Keine Änderung des Wohnsitzes bewirken die zeitweilige Abwesenheit bzw. Anwesenheit aus Arbeits- oder Studiengründen, Urlaubsaufenthalte, Kuraufenthalte unter 2 Jahren und die Ableistung des freiwilligen Zivildienstes. Wer seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt, muß innerhalb von 20 Tagen im Meldeamt der neuen Wohnsitzgemeinde eine entsprechende Erklärung abgeben. Für die Verlegung des Wohnsitzes eines Minderjährigen ist die Zustimmung der Eltern oder des Vormundes notwendig.

Wohnsitzwechsel in Echtzeit

Mit 9. Mai 2012 treten die vom Gesetzesdekret vom 09.02.2012, Nr. 5 vorgesehenen Neuerungen bezüglich des Verfahrens für den Wohnsitzwechsel in Kraft. Aufgrund der Neuerungen kann die Erklärung für den Wohnsitzwechsel:

  • direkt am Gemeindeschalter abgegeben werden und
          vor dem Beamten unterschrieben werden;
           bereits unterschrieben abgegeben werden, zusammen mit den Fotokopien der                Erkennungsausweise aller Volljährigen, die einwandern wollen;
  • oder per Post mit Einschreiben an die von der Gemeinde angegebenen Adresse übermittelt werden, zusammen mit den Fotokopien der Erkennungsweise aller Volljährigen, die einwandern wollen;
  • oder per Telefax zusammen mit den Fotokopien der Erkennungsausweise aller Volljährigen, die einwandern wollen, an die von der Gemeinde angegebenen Faxnummer übermittelt werden
    oder
  • in nachfolgend angeführter elektronischer Form an die von der Gemeinde angegebene 
  • elektronische Adresse übermittelt werden
  • digital unterschrieben
  • unter Verwendung der elektronischen Identitätskarte oder der Bürgerkarte (in Südtirol derzeit noch nicht möglich)
  • von einer zertifizierten E-Mail-Adresse des Erklärers aus
  • mit einfacher E-Mail, welcher der eigenhändig unterschriebenen Erklärung und die Fotokopien der Erkennungsausweise aller Volljährigen, die einwandern wollen, eingescannt beigefügt wird.

Die Kontaktadressen sind im Bereich "Zuständig" am Ende der Seite angeführt.

Innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Erhalt der meldeamtlichen Erklärung ist diese ins Meldeamtsverzeichnis einzutragen, wobei die rechtliche Wirkung derselben bereits mit dem Tag des Erhalts der Erklärung gegeben ist.
Nach dem Erhalt der meldeamtlichen Erklärung hat das Meldeamt der Einwanderungsgemeinde 45 Tage Zeit zu überprüfen, ob die vom Bürger gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen bzw. alle Voraussetzungen für die Annahme der meldeamtlichen Erklärungen bestehen. Für die EU-Bürger müssen innerhalb der besagten 45 Tage zusätzlich die spezifischen Aufenthaltsvoraussetzungen gemäß Gv.D. Nr. 30/2007 überprüft werden.
Wenn innerhalb dieser 45 Tage dem Bürger von Seiten des Meldeamts keine Gründe mitgeteilt werden, welche die Annahme der meldeamtlichen Erklärungen verhindern, gilt ein stillschweigendes Einverständnis (Art. 20 des Gesetzes NR. 241/1990), wonach die gemachte meldeamtliche Erklärung als der Wahrheit entsprechend angenommen werden.
Bei Ablehnung der meldeamtlichen Erklärung muss eine entsprechend begründete Mitteilung an den Bürger gemacht werden und zudem muss die festgestellte nicht wahrheitsgemäße Angabe der zuständigen Behörde für öffentliche Sicherheit gemeldet werden für die damit verbundenen strafrechtlichen Folgen gemäß Art. 75 und 76 des D.P.R. Nr. 445/2000.

Gebühren

keine

Voraussetzungen

gewohnheitsmäßiger Wohnsitz in der Gemeinde

Unterlagen

EU-Bürger:

  1. Ablichtung eines von der zuständigen Behörde des Staates, dessen Staatsbürger er ist, für die Ausreise gültigen Erkennungsausweises;
  2. Seine Eigenschaft als Arbeitnehmer bzw. Selbständiger nachweisende Unterlagen;
  3. Ablichtung der Originalurkunden (übersetzt und legalisiert), womit Familienstand und Familienzusammensetzung bescheinigt werden (fakultativ).

Ausländische Staatsbürger:

  1. Ablichtung des gültigen Reisepasses oder gleichwertigen Erkennungsausweises;

  2. Ablichtung des gültigen Aufenthaltstitels

  3. Ablichtung der Originalurkunden (übersetzt und legalisiert), womit Familienstand und Familienzusammensetzung bescheinigt werden (fakultativ). 

Kontakt

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Zuletzt aktualisiert: 12.03.2024, 15:57 Uhr

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