Gemeindekommission für Raum- und Landschaft 2025 - 2030

Gemeindekommission für Raum- und Landschaft 2025 - 2030 der Gemeinde Innichen

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Beschreibung

Die Zusammensetzung, die Ernennung und die Ersetzung der Mitglieder und Ersatzmitglieder, die Beschlussfähigkeit und die Mehrheiten für die Beschlussfassung der GKRL sowie der Vorsitz derselben sind durch Artikel 4 des LG Nr. 9/2018, in geltender Fassung, geregelt. 

Den Vorsitz der GKRL übernimmt der Bürgermeister oder dessen Vertretung und bei Verhinderung des Vorsitzenden das jeweilige Ersatzmitglied.

Die GKRL in vollständiger Zusammensetzung laut Artikel 4 Absatz 2 des LG Nr. 9/2018 gibt in folgenden Fällen ihre begründete Stellungnahme ab:

  • im Verfahren zur Genehmigung des Gemeindeentwicklungsprogramms und des Gemeindeplans für Raum und Landschaft laut Artikel 53 des LG Nr. 9/2018 und im Verfahren zur Änderung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft laut Artikel 54 Absätze 1 und 2 des LG Nr. 9/2018;
  • im Verfahren zur Genehmigung oder Änderung des Gefahrenzonenplans laut Artikel 56 und Artikel 53 des LG Nr. 9/2018;
  • im Verfahren zur Genehmigung oder Änderung des Durchführungsplans, Wiedergewinnungsplans und Neugestaltungsplans laut Artikel 60 des LG Nr. 9/2018;
  • im Verfahren zum Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden an einem anderen Standort laut Artikel 17 Absatz 4 dritter und vierter Satz des LG Nr. 9/2018, wobei diese begründete Stellungnahme bindend ist;
  • im Verfahren für die vollständige oder teilweise Umwandlung bestehender Baumasse in Abweichung von den geltenden Planungsinstrumenten gemäß Artikel 36 Absatz 2 des LG Nr. 9/2018.


Vorgaben für die Abgabe von Projekten und Unterlagen:

Es werden nur vollständige Projekte zur Begutachtung auf die Tagesordnung der Gemeindekommissionen für Raum und Landschaft gesetzt.

Nicht vollständige bzw. nicht korrekte Anträge und Projekte unterliegen im Sinne der Bestimmungen des Landesgesetzes Nr. 9/2018 vorab der Vervollständigung/Berichtigung mit entsprechender Unterbrechung der Verfahrensfristen.

Zudem ist bei der Ausarbeitung der Projekte darauf zu achten, dass diese sowohl urbanistisch als auch bau-, landschafts- und zivilrechtlich zulässige Vorhaben beinhalten, um zu vermeiden, dass Projekte bereits nach deren Einreichung als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen werden müssen.

Art der Organisation

Kommission

Verantwortlich

Klaus Rainer

Bürgermeister

Mitglieder

Karl Höller

Sachverständiger für Raumplanung

Markus Tauber

Sachverständiger für Landschaft, der von der zuständigen Landesrätin namhaft gemacht wurde

Marianne Erlacher

Sachverständige für Naturgefahren

Gerhard Mahlknecht

Sachverständiger für Raumplanung (Ersatzmitglied)

Enrico De Dominicis

Sachverständiger für Landschaft, der von der zuständigen Landesrätin namhaft gemacht wurde (Ersatzmitglied)

Rosa Wellenzohn

Sachverständige für Naturgefahren (Ersatzmitglied)

Antonio Bovenzi

Sachverständiger für Sozial - oder Wirtschaftswissenschaften (Ersatzmitglied)

Georg Brugger

Sachverständiger für Forstwissenschaften (Ersatzmitglied)

Astrid Steinwandter

Sachverständige für Baukultur (Erssatzmitglied)

Georg Tschurtschenthaler

Sachverständiger für Forstwissenschaften

Corrado Picchetti

Sachverständiger für Sozial- oder Wirtschaftswissenschaften

Yvonne Kreithner

Sachverständige für Baukultur

Orte

Kontakt

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 22.07.2025, 11:23 Uhr