Der Art. 44/bis (Ensembleschutz), Absätze 4 und 5, der Durchführungsbestimmungen zum Gemeindebauleitplan bestimmt, dass für Eingriffe an den im Bauleitplan als "Ensemble" ausgewiesenen Gebäuden und Flächen, welche die Kategorie der Sanierung (Buchstabe c des Art. 59 des L.G. Nr. 13/97 i.g.F.) überschreiten und für alle weiteren allfälligen Eingriffe, für welche dies von der Baukommission mit einfacher Mehrheit, oder vom Vorsitzenden der Baukommission bzw. vom Landessachverständigen in der Baukommission als erforderlich erachtet wird, ein Bewertungsverfahren eingeleitet wird. Zweck dieses Bewertunsverfahrens ist auch die Beratung des Bauwerbers in der Planungsphase. Im Bewertungsverfahren bedienst sich der Bürgermeister des Gutachtens von beauftragten Experten.
Mit Beschluss Nr. 35/16 vom 30.08.2016 hat der Gemeinderat drei Experten ernannt.