Jedes Ansuchen um Schließung einer öffentlichen Straße bzw. eines Platzes oder eines Straßenabschnittes muss mindestens 05 Tage vor Beginn der Arbeiten bzw. der Veranstaltung an die Gemeindeverwaltung gerichtet werden.
Die Ortspolizei stellt auf Anordnung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin die dementsprechende Verordnung aus.
Die Ansuchen müssen schriftlich erfolgen.
Gebühren
eine Stempelmarke im gesetzlichen Ausmaß, sofern nicht von der Stempelgebühr befreit.
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