Vermögensgebühr für Konzessionen für dauerhafte Besetzungen mit Leitungen und Rohre von Seiten der Versorgungsdienstleister

Der Artikel 1, Absatz 848, des staatlichen Haushaltsgesetzes für das Jahr 2021 (Gesetz vom 30.12.2020,...

Veröffentlichungsdatum:

07.04.2021

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Der Artikel 1, Absatz 848, des staatlichen Haushaltsgesetzes für das Jahr 2021 (Gesetz vom 30.12.2020, Nr. 178), am 01.01.2021 in Kraft getreten, regelt die Anwendung der Vermögensgebühr für die dauerhaften Besetzungen mit Leitungen und Rohre von Seiten der Versorgungsdienstleister.

Für die dauerhafte Besetzung des Gemeindegebiets mit Leitungen und Rohrleitungen durch Subjekte, die für die Erbringung öffentlicher Versorgungsleistungen wie die Verteilung und Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme, Telekommunikation und Radio- und Fernsehdienstleistungen und andere Netzdienstleistungen tätig sind, ist die Gebühr vom Inhaber der Konzession für die Besetzung von öffentlichem Grund und von den Subjekten, die den öffentlichen Grund, auch mittelbar, durch die materielle Nutzung der Infrastrukturen des Konzessionsinhabers besetzen, auf der Grundlage der Anzahl der jeweiligen Nutzer multipliziert mit dem Pauschalbetrag von Euro 1,50 zu entrichten.

In jedem Fall darf der Betrag der aufgrund Absatz 1 jeder Gemeinde geschuldeten Gebühr nicht weniger als Euro 800,00 betragen. Die Gebühr umfasst die von den Abnehmern vorgenommenen Anschlüsse an die Netze und alle Besetzungen von öffentlichem Grund mit Anlagen, die unmittelbar für die Bereitstellung des Netzdienstes zweckmäßig sind. Die Gesamtzahl der Nutzer ist diejenige, die sich zum 31. Dezember des Vorjahres ergibt und wird der für das Gebiet zuständigen Gemeinde mit einer Eigenbescheinigung mitgeteilt, die bis zum 30. April eines jeden Jahres per zertifizierter E-Mail zu übermitteln ist.

Die geschuldeten Beträge werden jährlich auf der Grundlage des ISTAT-Verbraucherpreisindexes zum 31. Dezember des Vorjahres auf-gewertet. Die Gebühr ist bis zum 30. April eines jeden Jahres in einer einzigen Rate über die in Artikel 5 des im Gesetzesdekret Nr. 82 vom 07.03.2005 genannten Kodex genannte Plattform (PagoPA) zu entrichten.

Für weitere Auskünfte: Gemeindebauamt, tel. 0474 916685
E-Mail: bauamt@innichen.eu

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Zuletzt aktualisiert: 12.02.2024, 12:42 Uhr

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