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siehe auch Dienst im Bürgernetz Ab dem Jahr 2014 ist für die in der Autonomen Provinz Bozen gelegenen...
27.07.2022
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siehe auch Dienst im Bürgernetz
Ab dem Jahr 2014 ist für die in der Autonomen Provinz Bozen gelegenen Immobilien die Gemeindeimmobiliensteuer GIS geschuldet und die staatlichen Bestimmungen zur IMU und TASI finden nicht mehr Anwendung (Landesgesetz Nr. 3/2014).
Mit Beschluss Nr. 73/23 vom 21.12.2023 wurde vom Gemeinderat die ab dem 01.01.2024 geltende Verordnung über die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) genehmigt.
Der Steuerpflichtige muss die in dieser Verordnung angeführten Bescheinigungen, Kopien der Verträge oder Ersatzerklärungen, mit welchen er gemäß Art. 47 des D.P.R. vom 28. Dezember 2000, Nr. 445 das Bestehen der Voraussetzung für die Steuererleichterung oder für die Nichtanwendung der Steuererhöhung erklärt, innerhalb des 30. Juni des darauffolgenden Jahres, auf welches sich die Steuer bezieht, einreichen, beim sonstigen Verfall der Steuererleichterung oder der Nichtanwendung der Steuererhöhung. Siehe die verschiedenen Ersatzerklärungen in der Sektion "Formulare"
Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) - Steuersätze und Freibeträge ab 2023
Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) - Steuersätze und Freibeträge ab 2024
Zusammenfassung der Steuersätze und Freibeträge 2024
Neue Steuerkodizes F24 für die Einzahlungen der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) ab 18.05.2020
Zuletzt aktualisiert: 10.12.2024, 08:53 Uhr