Eheschließung

Allgemeine Beschreibung Die Ehe kann von allen Personen geschlossen werden, welche die Voraussetzungen...

Veröffentlichungsdatum:

11.10.2022

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2 Minuten

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Allgemeine Beschreibung

Die Ehe kann von allen Personen geschlossen werden, welche die Voraussetzungen laut Art. 84 - Art. 89 des ZGB erfüllen. Grundsätzlich muss es sich dabei um ledige, volljährige, geschäftsfähige, nicht verwandte oder verschwägerte Personen handeln. Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren können nur mit einer entsprechenden Ermächtigung des Jugendgerichtes heiraten, Minderjährige unter 16 Jahren können keine Ehe eingehen.

Im Falle der Eheschließung mit Ausländern, müssen diese zusätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis der zuständigen Behörde des Heimatstaates beibringen, das belegt, dass der Eheschließung nach den Gesetzen, denen sie unterworfen sind, nichts entgegensteht.

Die Ehe kann vor dem Standesbeamten oder einem Geistlichen geschlossen werden. Sowohl vor der standesamtlichen als auch vor der kirchlichen Trauung muss das Aufgebot veröffentlicht werden, mit dem die Brautleute ihren Willen kundtun, die Ehe innerhalb von 180 Tagen einzugehen. Das Aufgebot wird von den Brautleuten oder von einer mit Spezialvollmacht ausgestatteten Person beim Standesamt der Gemeinde, in welcher einer der Brautleute den Wohnsitz hat, bestellt; dabei ist eine Selbsterklärung mit den Personalangaben beider Ehepartner abzugeben. Bei kirchlichen Trauungen (Konkordatsehen) muss das Aufgebot auch beim Pfarrer bestellt werden.

Alle für das Aufgebot erforderlichen Dokumente werden dann von Amts wegen angefordert. Nach Einholen der Dokumente werden die Brautleute zur Unterzeichnung des Aufgebotsantrags eingeladen. Das Aufgebot wird für mindestens 8 Tage in den Wohnsitzgemeinden der Brautleute angeschlagen. Darauf folgen noch weitere 3 Tage Einspruchsfrist. Wird während dieser Zeit kein Einspruch erhoben, erstellt der Standesbeamte die Aufgebotsbescheinigung; die Trauung kann innerhalb der folgenden 180 Tage stattfinden.

Die Zivilehe wird öffentlich und in Anwesenheit von zwei Zeugen vor dem Standesbeamten eingegangen, bei dem das Aufgebot bestellt wurde. Bei der Trauung können die Brautleute uneheliche Kinder anerkennen und den Güterstand bestimmen. Wird keine andere Vereinbarung getroffen, gilt für die Ehe der Güterstand der Gütergemeinschaft. Dies bedeutet, dass alle nach der Eheschließung erworbenen Güter beiden Gatten gemeinsam gehören. Die Wahl des Güterstands der Gütertrennung erfolgt durch einfache Erklärung vor dem Standesbeamten oder dem Geistlichen.

Zugangsvoraussetzungen

Vollendung des 16 Lebensjahrs mit entsprechender Genehmigung des Jugendgerichts andernfalls Vollendung des 18. Lebensjahrs.

Termine 

Die Eheschließung kann nicht vor dem vierten Tag nach Ablauf der Aufgebotsfrist und nicht später als 180 Tage nach Ablauf der Aufgebotsfrist stattfinden.

Notwendige Dokumente

Ausländer benötigen ein Ehefähigkeitszeugnis.

Kosten

  • Eine Stempelmarke im gesetzlichen Ausmaß.
  • Zwei Stempelmarken im gesetzlichen Ausmaß wenn das Aufgebot auch in einer anderen Gemeinde angeschlagen wird.

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

  • Zivilgesetzbuch
  • Dekret des Präsidenten der Republik vom 3. November 2000, Nr. 396 


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Zuletzt aktualisiert: 12.03.2024, 16:10 Uhr

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