Beglaubigung von Dokumenten für öffentliche Ämter - Art. 19 (Eigenerklärung)

Das Dokument ist eine Ersatzerklärung des Notorietätsaktes gemäß Art. 19 des D.P.R. vom 28.12.2000, Nr. 445.

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Beschreibung

Der Antragsteller erklärt unter eigener Verantwortung, dass die beigefügten Dokumente in Form von einfachen Kopien mit den Originalen übereinstimmen, die in seinem/ihrem Besitz sind.

Diese Erklärung wird öffentlichen Verwaltungen vorgelegt und ist von der Stempelsteuer befreit.

Die Unterschrift des Antragstellers muss nicht beglaubigt werden, es sei denn, sie wird zusammen mit einer Kopie eines Personalausweises eingereicht.

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Zeitraum

Veröffentlichungsdatum

03.01.2024

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Zuletzt aktualisiert: 24.07.2025, 09:11 Uhr

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