Im Art. 5/bis des L.G. vom 13.05.1992, Nr. 13 wurde festgehalten, dass zum Schutz bestimmter Personengruppen und zur Prävention von Spielsucht die Bewilligung von Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten nicht erteilt werden kann, wenn diese sich im Umkreis von 300 Metern zu schulischen Einrichtungen jeden Grades, Jugendzentren und sonsigten, vorwiegend von Jugendlichen besuchten Einrichtungen oder stationären oder teilstationären Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialbereiches befinden. Die Landesregierung hat mit Beschluss Nr. 341/2012 vom 12.03.2012 weitere sensible Orte festgelegt, wie: Sportplätze, Sport- und Freizeitanlagen, Sporthallen, Bibliothekeen, Zug- und Busbahnhöfe, Zug- und Bushaltestellen, sowie Kulturstätten.
Mit Beschluss Nr. 34/12 vom 13.06.2012 hat der Gemeinderat von Innichen das Verzeichnis der sensiblen Orte, in deren Umkreis von 300 Metern die Bewilligung für den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten nicht erteilt werden kann, sowie den entsprechenden Lageplan, auf dem der 300-Meter-Radius eingetragen ist, genehmigt:
Verzeichnis der sensiblen Orte
Lageplan Innichen
Lageplan Vierschach
Lageplan Winnebach